Das Zweitgutachten spricht ausdrücklich davon, dass eine Wahrscheinlichkeitsangabe bei fehlender Obduktion spekulativ wäre. Es mangelt damit nicht am Willen des Zweitgutachters, die Wahrscheinlichkeit festzulegen, sondern vielmehr an den fehlenden Grundlagen (Obduktion), die eine zuverlässige Angabe einer Wahrscheinlichkeit zuliessen würden. Entsprechend muss die Wahrscheinlichkeitsangabe im Erstgutachten als spekulativ bezeichnet werden.