36 Es geht denn auch nicht an, wenn die Vorinstanz bei der Wahl aus zwei Gutachten auf das für die Beschuldigte(n) Ungünstigere abstellt. Vielmehr lassen die im Zweitgutachten aufgeworfenen Alternativen daran zweifeln, dass der Erstgutachter die Wahrscheinlichkeit ohne Obduktion tatsächlich beurteilen konnte. Insofern ist auch die Ausführung der Vorinstanz nicht korrekt, dass sich ein Gutachter nicht zu 100% festlegen wolle. Das Zweitgutachten spricht ausdrücklich davon, dass eine Wahrscheinlichkeitsangabe bei fehlender Obduktion spekulativ wäre.