Der Nachweis, dass die durch Sorgfaltspflichtverletzungen der Beschuldigten verursachte Hirnschädigung mit hoher Wahrscheinlichkeit ursächlich für den drei Jahre später erfolgten Todeseintritt war, ist nicht möglich, solange die konkrete und plausible Möglichkeit eines davon unabhängigen Todes aufgrund eines Nierenversagens oder einer kardialen Todesursache nicht von der Hand zu weisen ist (vgl. hierzu auch den Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 14. Februar 2022 BES.2021.75 E. 3.3). Aufgrund der im zweiten Gutachten sowie im Ergänzungsgutachten aufgeworfenen Zweifel betreffend die konkrete Todesursache kann somit auch nicht gesagt werden,