Mit Blick auf die Gutachten des IRM-St. Gallen, wonach explizit zwei mögliche Todesursachen (Hirnschädigung und Nierenversagen) im Raum stehen, eine dritte (kardiale Todesursache) sodann mangels Obduktion nicht beurteilt werden könne (Ergänzungsgutachten v. 21.August 2020, pag. 511.035), ist die Todesursache der Hirnschädigung im Ergebnis nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit erstellt.