35 schliesslich nicht verwirklicht hat, kann schlicht nicht mit einer derartigen Absolutheit gesagt werden, wie dies die Vorinstanz getan hat. Vielmehr wäre für den Ausschluss dieser Todesursache aus gutachterlicher Sicht eben gerade eine Obduktion nötig gewesen. Weiter hält dasselbe Gutachten fest, dass die Nierenfunktionsstörung aufgrund diverser Ursachen zu einer Schwächung der normalen Immunkompetenz des Körpers führen könne, wodurch es zu schweren Infektionen kommen könne (pag. 511.034).