Davon ist vorliegend auszugehen. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die natürliche Kausalität zwischen der am 24. September 2015 hervorgerufenen Hirnschädigung und dem Tod von J.________ sel. jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit erstellt sei, kann mit Blick auf das zweite Gutachten und unter Berücksichtigung des Ergänzungsgutachtens demgegenüber nicht geteilt werden: So zitiert das Gutachten vom 22. Februar 2020 des IRM-St. Gallen (pag. 490) den Konsilbericht der P.________ des AG.________ Solothurn vom 28.Oktober 2016, gemäss welchem sich in den nächsten Monaten ein Nierenversagen entwickeln werde.