men. Eine Wahrscheinlichkeitsangabe sei bei fehlender Obduktion allerdings rein spekulativ (pag. 494). Der Vorinstanz ist zwar insoweit zuzustimmen, als beide Gutachten so zu verstehen sind, dass es wohl wahrscheinlicher ist, dass J.________ sel. aufgrund von Komplikationen, die aus der Hirnschädigung hervorgingen, verstarb, als dass ihr Tod mit ihren Vorerkrankungen (Niereninsuffizienz und Bluthochdruck) in Zusammenhang stand. Wenn etwas wahrscheinlicher ist, als das andere, so liegt die Wahrscheinlichkeit bei über 50%. Davon ist vorliegend auszugehen.