auf den rund drei Jahre zuvor erfolgten medizinischen Behandlungsfehler zurückzuführen gewesen wäre, ansonsten er das Kreuz anders gesetzt hätte. Dass nun heute die Todesursache aufgrund der damals nicht durchgeführten Obduktion nicht mehr klar festgestellt werden kann, darf nun nicht zum Nachteil der Beschuldigten ausgelegt werden. Fraglich ist, ob auch ohne Obduktion festgestellt werden kann, dass die Insulinüberdosierung (bzw. das zur Insulinüberdosierung führende Fehlverhalten von A.________) von J.________ sel. mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Todesursache bildete.