Es bestehen keine triftigen Gründe, um von den Akten- und Ergänzungsgutachten des IRM-St. Gallen abzuweichen und die Kammer ist beweismässig an diese Expertenbefunde gebunden. 14.4 Würdigung Übereinstimmend gelangen die Gutachten zum Schluss, dass die genaue Todesursache aufgrund der fehlenden Obduktion nicht mehr festgestellt werden kann. Diese fehlende Obduktion ist darauf zurückzuführen, dass auf der ärztlichen Todesbescheinigung vom AC.________ ein natürlicher Tod bejaht wurde, weshalb eine Meldung als aussergewöhnlicher Todesfall (agT) unterblieb.