Die Einwände der Verteidigung gegen das Ergänzungsgutachten sind begründet. Die festgestellten Unsorgfältigkeiten und Mutmassungen im Ergänzungsgutachten vom 28. April 2023 werfen sodann auch kein gutes Licht auf die ersten, vom IRM-Basel erstellten Gutachten. So ist fraglich, inwiefern bei der Erstellung der beiden früheren Gutachten die geforderte Sorgfalt angewendet und die richtigen Parameter zugrundegelegt wurden. Insofern kommt dem Ergänzungsgutachten des IRM-Basel vom 28. April 2023 kein und dem Erstund Zweitgutachten des IRM-Basel nur ein reduzierter Beweiswert zu. 14.3.2 Ad Akten- und Ergänzungsgutachten des IRM-St. Gallen