Entsprechend kann auf die gutachterliche Stellungnahme zur Frage nach der zeitlichen Frequenz einer «engmaschigen Überprüfung» der Blutzuckerwerte, die sich auf ein falsches Medikament bzw. eine andere Insulinart stützt, nicht abgestellt werden. Zudem gingen die Gutachter von einem Körpergewicht von 70 Kg aus, obwohl J.________ sel. im Tatzeitpunkt aktenkundig ein aktuelles Gewicht von 95 Kg aufwies (pag. 514). Unter diesen Voraussetzungen erweist sich das Ergänzungsgutachten vom 28. April 2023 nicht mehr als schlüssige Expertise. Die Einwände der Verteidigung gegen das Ergänzungsgutachten sind begründet.