Demgegenüber folgt das Bundesgericht der Wahrscheinlichkeitstheorie und hält in BGE 135 IV 56, E. 2.2 fest, dass der Erfolg dem Täter zuzurechnen ist, wenn dessen Verhalten mindestens mit einem hohen Grad von Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolges bildete. Gemäss Bundesgericht kann Kausalität folglich durch eine hohe Wahrscheinlichkeit begründet werden.