Bei den Anforderungen an die natürliche Kausalität sind sich Lehre und Rechtsprechung nicht einig. So wird im Basler Kommentar die Äquivalenztheorie vertreten, gemäss welcher die Antwort auf die Frage nach der natürlichen Kausalität immer nur «Ja», «Nein», oder «ich weiss es nicht» lauten kann. «Sehr wahrscheinlich» gilt demgemäss bei der Äquivalenztheorie nicht als eigenständige Option, sondern muss als Nichtwissen gewertet werden. Gemäss der Äquivalenztheorie lässt sich natürliche Kausalität durch blosse Vermutungen, selbst wenn sie noch so wahrscheinlich sind, nicht erstellen (BSK StGB- NIGGLI/MAEDER, 4. Auflage, 2019, N 91a zu Art. 12).