Für die allgemeinen rechtlichen Grundlagen zur natürlichen Kausalität kann auf die Ausfürhungen der Vorinstanz verweisen werden (pag. 1813, S. 43 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Ein natürlicher Kausalzusammenhang liegt vor, wenn ein Verhalten nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfällt (BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, 4. Auflage, 2019, N 90 zu Art. 12). Konkret stellt sich also die Frage, ob die irreversible und äusserst schwere Hirnschädigung durch die fehlerhafte Behandlung vom 24.09.2015 hinweggedacht werden kann, ohne dass der eingetretene Tod am AC.________ entfällt.