13.3.4 Fazit Aufgrund des Gesagten ist für die Kammer auch betreffend E.________ bereits in sachverhaltlicher Hinsicht erstellt, dass ihm die gemäss Anklageschrift verletzten Sorgfaltspflichten nicht oblagen. Entsprechend erübrigt sich eine weitergehende Prüfung der allfälligen Verletzung dieser nicht vorhandenen Pflicht. Es hat bereits an dieser Stelle ein vollumfänglicher Freispruch in tatsächlicher Hinsicht zu erfolgen.