______ mit Anklageschrift vorgeworfen wurde, er habe seine Rolle als faktisch zuständiger Oberarzt nicht bedacht und habe es unterlassen, seine Instruk- tions- und Aufsichtspflicht wahrzunehmen und im Rahmen dessen nicht sichergestellt, dass regelmässige Blutzuckerkontrollen angeordnet werden und die abgegeben Menge nicht überprüft und sich zu keinem Zeitpunkt vergewissert, dass das Shifting korrekt ausgeführt wurde, kann die Kammer nicht folgen. E.________ war ebengerade nicht faktisch zuständiger Oberarzt, sondern als Konsiliararzt in der Behandlung von J.________ sel. involviert. Dabei hat er eine korrekte