Als bloss beigezogener Konsiliararzt durfte E.________ davon ausgehen, dass der Zuckerwert auf der das Shifting durchführenden Abteilung regelmässig geprüft wird. E.________ konnte weiter überzeugend darlegen, dass ein Blutzuckerabfall beim Shifting mit korrekter Dosierung des Insulins nie vorkommt (pag. 2056 Z. 43 f.). Hierbei steht für die Kammer fest, dass E.________ in seiner Rolle als Konsiliararzt bei der Behandlung von J.________ sel. eine allfällige Falschdosierung nicht mitberücksichtigen musste.