In sachverhaltlicher Hinsicht lässt sich feststellen, dass die Pflichten des bei der Behandlung von J.________ sel. als Konsiliararzt tätigen E.________ die Empfehlung einer Therapie und die entsprechende Validierung umfassten. E.________ hat das Shifting empfohlen, dies wurde korrekt verstanden und entsprechend umgesetzt. Er ist weiter auf Visite gegangen um seine Therapieempfehlung zu validieren bzw. zu überprüfen, ob seine Therapieempfehlung funktionierte. Dabei konnte er glaubhaft darlegen, dass die Kalium- und Blutzuckerwerte im Zeitpunkt der Visite nicht aussergewöhnlich waren.