Auf der entsprechenden Abteilung übernimmt dabei gemäss übereinstimmenden Aussagen aller Beteiligten die zuständige Oberärztin die direkte Verantwortung und verordnet, die Assistenzärztin trägt die Dokumentationspflicht und die Pflege führt aus. Für die Kammer sind keine Umstände ersichtlich, die vorliegend eine Abweichung dieser Verantwortlichkeitskaskade bedingen würden, zumal die im AB.________ verantwortliche Fachärztin die Therapie des Shiftings kannte. 13.3.3 Sorgfaltspflichten von E.________ In sachverhaltlicher Hinsicht lässt sich feststellen, dass die Pflichten des bei der Behandlung von J._____