Entsprechend wäre es im vorliegenden Fall auch möglich gewesen, die Durchführung des Shiftings zu verweigern. Wenn eine Abteilung die Wahl einer Durchführung hat und sich für die Durchführung entscheidet, übernimmt sie die Verantwortung. Mit anderen Worten liegt die Verantwortung für die korrekte Durchführung nach dem Verständnis der Kammer bei derjenigen Abteilung, die die Therapieempfehlung umsetzt. Auch der Umstand, dass E.________ selber zu J.________ sel. auf Visite gegangen ist, ändert nichts an seiner konsiliarischen Rolle. Einerseits ging E.________ auf Visite, weil ihn die O.________ darum gebeten hat (pag. 2059 Z. 43).