__ ging diese Betreuung jedoch nicht von E.________ aus. E.________ konnte glaubhaft darlegen, dass er das Dossier von J.________ sel. nicht kannte und erst verifizierte, als ihm seine Assistenzärztin nach dem Anruf von C.________ den Namen der Patientin durchgegeben hatte. Die Kammer stellt fest, dass die Rolle und die Aufgaben von E.________ bei der Behandlung von J.________ sel. am 24. September 2015 genau dem entsprochen haben, was C.________ als Konsilium beschrieben hat. Nachdem vonseiten der O.________ ein Therapievorschlag eingefordert wurde, hat E.________ das Shifting empfohlen, eine Therapie ausserhalb ihres Fachgebiets.