27 schon hospitalisiert gewesen sei, müsse man tiefer gehen (pag. 2058 Z. 15 f.). Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von E.________ erachtet es die Kammer als erstellt, dass er nicht gewusst hat, dass J.________ sel. bereits vorgängig in laufender Behandlung in der P.________ war. Hierfür hätte er sich vertiefter mit dem Dossier befassen müssen. Insbesondere gestützt auf die oberinstanzlichen Befragungen kommt die Kammer weiter zum Schluss, dass E.________ für die Behandlung von J.________ sel. als Konsiliararzt herbeigezogen wurde. C.________ und E.______