_ durch Prof. Dr. med. AF.________ betreut, welcher am 24. September 2015 aus unbekannten Gründen nicht vor Ort war und durch C.________ telefonisch nicht erreicht werden konnte. Dies wurde von C.________ bereits in ihrem Gedächtnisprotokoll so vermerkt (vgl. Gedächtnisprotokoll, pag. 79) und in den weiteren Einvernahmen, zuletzt auch oberinstanzlich, bestätigt (pag. 2046 Z. 32 f.; pag. 2047 Z. 16). E.________ konnte oberinstanzlich glaubhaft und übereinstimmend mit seinen bisherigen Aussagen darlegen, dass ihm und seiner Assistenzärztin das Dossier von J.________ sel. bis zum Anruf der AA.________ nicht bekannt war.