Die sachverhaltlichen Abklärungen erschöpfen sich jedoch nicht einzig in diesen Telefongesprächen. Vielmehr ist nachfolgend die Rolle von E.________ und seine konkrete Verantwortlichkeit näher zu ergründen, um beurteilen zu können, ob er ihm obliegende Sorgfaltspflichten verletzt hat. 13.3.2 Rolle von E.________ In sachverhaltlicher Hinsicht stellt die Kammer zunächst fest, dass E.________ entgegen der Anklageschrift nicht der behandelnde Nephrologe von J.________ sel. war. J.________ sel. wurde in der P.________ durch Prof. Dr. med.