12.3.3 vorne) zu verweisen. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Frage, ob E.________ bzw. dessen Assistenzärztin die notwendigen engmaschigen Blutzuckerkontrollen gegenüber C.________ erwähnt hat oder nicht, nachträglich nicht mehr feststellbar ist. Was betreffend die notwendigen Blutzuckermessungen genau gesagt wurde, muss entsprechend offenbleiben. Die sachverhaltlichen Abklärungen erschöpfen sich jedoch nicht einzig in diesen Telefongesprächen.