__ gegenüber der AA.________ die notwendigen engmaschigen Blutzuckermessungen erwähnt habe. Darüber sei bereits bei der Beweiswürdigung zu C.________ Beweis geführt worden, weshalb grundsätzlich darauf verwiesen werde (pag. 1809 f., S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 13.3 Beweiswürdigung der Kammer 13.3.1 Vorbemerkungen Den vorinstanzlichen Erwägungen kann grundsätzlich zugestimmt werden. Insofern ist betreffend die E.________ vorgeworfenen Sorgfaltspflichtverletzungen auf das Beweisergebnis zum Vorwurf der ungenügenden Eigeninitiative von C.________ (vgl. Ziff. 12.3.3 vorne) zu verweisen.