26 b) E.________ habe sich zu keinem Zeitpunkt – insbesondere weder während der Visite, noch während der Nachbesprechung – vergewissert, dass das Shifting korrekt ausgeführt wurde. 13.2 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt fest, auf Sachverhaltsebene seien die einzigen bestrittenen Fragen im Zusammenhang mit E.________, ob und wie viele Telefonate zwischen der P.________ und der AA.________ stattgefunden hätten und ob Frau N.________, bzw. E.________ gegenüber der AA.