Fazit Im Ergebnis ist für die Kammer in sachverhaltlicher Hinsicht erstellt, dass C.________ keine der ihr vorgeworfenen Sorgfaltspflichten oblag, womit sie nicht pflichtwidrig unvorsichtig handelte. Der ihr gemachte Vorwurf der fahrlässigen Tötung bzw. der fahrlässigen schweren Körperverletzung lässt sich sachverhaltlicher Hinsicht somit nicht erstellen. C.________ ist demzufolge freizusprechen.