Insofern ergab sich aufgrund des möglicherweise gar nicht erfolgten Hinweises auf eine nötige Überprüfung der Blutzuckerwerte für C.________ in ihrer Rolle als Assistenzärztin auch keine Sorgfaltspflicht zur selbständigen Überprüfung ebendieser, zumal sie mit der Therapie nicht vertraut war und glaubhaft darlegen konnte, weswegen sie nicht an die Überprüfung der Blutzuckerwerte gedacht hat. Mangels Vorliegens einer entsprechenden Sorgfaltspflicht erübrigt sich die Prüfung der Verletzung einer solchen. 12.3.4 Fazit Im Ergebnis ist für die Kammer in sachverhaltlicher Hinsicht erstellt, dass C.______