Z. 17 ff.). Oberinstanzlich sagte sie aus, ihnen als Geburtshelfer sei nicht bekannt gewesen, dass das hätte nachkontrolliert werden müssen, weil es in einer Zuckerlösung abgegeben worden sei (pag. 2045 Z. 31 f.). Sie habe nicht an die Blutzuckerkontrolle gedacht, weil diese nicht verordnet worden sei (pag. 2046 Z. 11). Ebenso erwähnte auch A.________ durch das ganze Verfahren hindurch nie, dass C.________ etwas von der Überprüfung der Glukosewerte gesagt hätte. Gesamthaft ergibt sich aus den vorstehenden Aussagen, dass die Dosierung von E.________ bzw. seiner Assistenzärztin korrekt übermittelt und von C.__