Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Inhalt der Telefonate zwischen C.________ und der P.________ beweismässig nicht mehr abschliessend eruiert werden kann (pag. 1807, S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zur entscheidenden Frage, ob C.________ seitens E.________ bzw. dessen Assistenzärztin, Frau N.________, auf die notwendigen engmaschigen Blutzuckermessungen (Monitoring) hingewiesen wurde, konnten auch oberinstanzlich keine neuen Erkenntnise gewonnen werden. E.________ hielt in seinem Gedächtnisprotokoll zunächst fest, er habe das therapeutische Konzept erklärt (pag.