Angesichts der Umstände im konkreten Einzelfall ist für die Kammer beweiswürdigend erstellt, dass die Sicherstellung der Überwachung der Therapie, welche C.________ vorgängig nicht kannte, nicht in ihren Aufgabenbereich als Assistenzärztin fiel. C.________ wusste, dass ihre vorgesetzte Oberärztin mit dem Shifting vertraut war und diese versicherte ihr sogar noch, dass sie schon sehen werde, wie das gehe. Sie durfte deswegen auch davon ausgehen, dass die für sie zuständige Oberärztin die notwendige Überwachung sicherstellen würde. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Inhalt der Telefonate zwischen C.________ und der P._______