Anhaltspunkte, die auf eine mangelhafte Dokumentationspflicht seitens C.________ hindeuten würden, sind keine ersichtlich. Gestützt auf ihre glaubhaften Aussagen geht die Kammer davon aus, dass C.________ ihre Vorgesetzte regelmässig über den Ablauf der Behandlung informiert hat. Aktenkundig war sie zudem auch in regem Austausch mit der P.________ (pag. 254 ff.). Angesichts der Umstände im konkreten Einzelfall ist für die Kammer beweiswürdigend erstellt, dass die Sicherstellung der Überwachung der Therapie, welche C.________ vorgängig nicht kannte, nicht in ihren Aufgabenbereich als Assistenzärztin fiel.