24 Oberärztin assistierte. Wie sie oberinstanzlich anschaulich und einleuchtend darlegte, war ihre primäre Aufgabe als Ärztin in Ausbildung die Dokumentationspflicht (pag. 2043 Z. 28 ff.). Dieser Pflicht ist C.________ gemäss ihren glaubhaften Aussagen nachgekommen. Die zuständige Oberärztin der O.________ hat von ihrem Recht der Aussageverweigerung Gebrauch gemacht (pag. 242 ff. Z. 31 ff.). Anhaltspunkte, die auf eine mangelhafte Dokumentationspflicht seitens C.________ hindeuten würden, sind keine ersichtlich.