2046 Z. 39 ff.). Die Kammer erachtet es auch als glaubhaft, dass C.________ in dem konkreten Einzelfall keine Zeit hatte, das Kompendium zu studieren und sich bei dieser für sie neuen Therapieform darauf verlassen durfte, dass die für sie zuständige Oberärztin unterstützt werde (pag. 2047 Z. 1 f.). Hierbei gilt es erneut zu berücksichtigen, dass C.________ im Tatzeitpunkt Assistenzärztin war und in dieser Rolle in der Behandlung von J.________ sel. der