_, habe sie mitverursacht, dass die Insulinüberdosierung bei J.________ sel. unbemerkt geblieben sei, obwohl bis mindestens zur Arztvisite um 11:10 Uhr bei Bemerken des Irrtums jeglicher Schaden durch die zu hohe Insulinabgabe hätte abgewendet werden können. Vorab kann sich die Kammer dem vorinstanzlichen Beweisergebnis anschliessen, wonach es als erstellt zu gelten hat, dass C.________ das Shifting nicht kannte, was sie der P.________ auch so mitgeteilt hat (pag. 1807, S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).