23 Medikaments gezeigt (pag. 79). Folglich gab es für C.________ keinen ersichtlichen Grund, die Zubereitung in dem konkreten Fall speziell zu kontrollieren, zumal sie die Verordnung korrekt herausgegeben hatte und sogar noch das Medikament und die Glukoselösung kontrolliert hat. Unter diesen Umständen durfte sie darauf vertrauen, dass ihre korrekt herausgegebene Verordnung auch korrekt umgesetzt wird. Nach dem Gesagten bestand für C.________ keine Pflicht zur Teilnahme am bzw. Durchführung des Vier-Augen-Prinzips.