In sachverhaltlicher Hinsicht stellt die Kammer somit fest, dass für C.________ keine Pflicht bestand, auch die Dosierung des von ihr verordneten Medikaments zu überprüfen. Entsprechend erübrigt sich auch die Prüfung einer allfälligen Verletzung dieser nicht vorhandenen Sorgfaltspflicht. 12.3.2 Verletzung des Vier-Augen-Prinzips Zum Vorwurf der Verletzung des Vier-Augen-Prinzips kann primär auf die Ausführungen unter E. 11.3.2 hiervor verwiesen werden. Sachverhaltsmässig ist erstellt, dass A.________ das Vier-Augen-Prinzip zwar durchführen wollte, es effektiv aber gar nie gestartet bzw. durchgeführt hat.