___ bevor sie den AB.________ verliess, weil sie sich um eine eintreffende Notfallhospitalisierung kümmern musste (pag. 13; pag. 80), vergewisserte, ob A.________ das richtige Medikament verwendete (pag. 79) und die richtige Glukoselösung richtete (pag. 80). Sie ist damit über die von ihr verlangte Kontrolle hinausgegangen. Daraus ist für C.________ jedoch keine Pflicht entstanden, generell die Vorbereitung ihrer korrekt herausgegebenen Verordnung zu überprüfen. Die diesbezügliche Pflicht lag nach Ansicht der Kammer auch weiterhin bei A.________. In sachverhaltlicher Hinsicht stellt die Kammer somit fest, dass für C.___