___ vorgeworfenen Sorgfaltspflichtverletzungen. Demzufolge steht für die Kammer fest, dass die Pflicht zur Vorbereitung der Medikamente, vorliegend die Vorbereitung der Insulin-Glukoselösung, nicht bei C.________, sondern vielmehr bei A.________ lag. Ihre Aufgabe als Assistenzärztin war das korrekte Verordnen und Dokumentieren der Medikation (pag. 2043 Z. 28). Die Verordnung wurde auch gemäss A.________ korrekt von der C.________ erteilt (pag. 2035 Z. 7 f.). Die jeweilige Vorbereitung der Medikamente nach der korrekt