auch aktiv mitgedacht hat bzw. den Zustand von J.________ sel. kritisch überwacht hat. Aufgrund all dieser Überlegungen stellte das eigenständigen Überprüfen des Blutzuckerwerts bzw. das Nachfragen keine Sorgfaltspflicht von A.________ dar. Entsprechend handelt es sich beim fehlenden eigenständigen Überprüfen des Blutzuckerwerts durch A.________ und bei deren fehlendem Nachfragen, ob neben dem Kaliumwert auch der Glukosewert überprüft werden müsste, auch nicht um eine Sorgfaltspflichtverletzung, die ihr vorgeworfen werden könnte. 11.3.5 Fazit zu den Sorgfaltspflichtverletzungen Nach dem Gesagten hat A.___