Darauf konnte sie jedoch keinen Einfluss nehmen. Beweismässig kann sodann auch nicht erstellt werden, dass es ihre Pflicht gewesen wäre, hier selber tätig zu werden. So führte C.________ im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung glaubhaft aus, wer auf der Abteilung welche Pflichten gehabt habe (pag. 2043 Z. 28 ff.). Während der Visite durch Assistenz- und Oberärzte der AA.________ und der P.________ ist es erst recht nicht an A.________ als Hebamme, sich in medizinischer Hinsicht einzumischen.