kümmerte, die kurz zuvor per Kaiserschnitt entbunden hatte. Die Annahme, sie hätte mitdenken müssen und selber an die Messung des Blutzuckerwertes denken müssen, sprengt den Rahmen der Umsetzung einer Verordnung, zumal diesbezüglich keine ausdrückliche Anweisung erging bzw. eine solche nicht erstellt werden konnte. A.________ konnte sodann glaubhaft darlegen, dass bei einer verordneten Laboruntersuchung des Blutes die Glukosewerte normalerweise mitumfasst sein sollten (pag. 2037 Z. 29). Darauf konnte sie jedoch keinen Einfluss nehmen.