Vorliegend hat A.________ das Shifting durchgeführt, weil es von der Assistenzärztin verordnet wurde. Dabei hat sie unbestrittenermassen von Anfang an signalisiert, dass sie das Shifting nicht kenne. Sie setzte damit eine ärztlich angeordnete Therapiemassnahme um. Weitergehende Anordnungen in Bezug auf eine Messung des Blutzuckers sind nicht bis zu ihr gelangt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich A.________ primär um J.________ sel. kümmerte, die kurz zuvor per Kaiserschnitt entbunden hatte.