20 Mit Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Lesefehler / Rechenfehler (vgl. E. 11.3.1 vorne) und A.________ und C.________ und 2 verhält sich die Aufgabenteilung im konkreten Fall so, dass die Ärztinnen und Ärzte die Verordnungen herausgeben und die Hebammen die Aufträge ausführen. Eine Hebamme kann und darf selber keine Verordnung machen. Dies gehört in die ärztliche Verantwortung (pag. 2043 Z. 38 f.). Vorliegend hat A.________ das Shifting durchgeführt, weil es von der Assistenzärztin verordnet wurde.