und der P.________ sei es nicht an ihr als Hebamme gewesen, sich in medizinischer Hinsicht einzumischen. Zudem hätte J.________ sel. auch keine erkennbaren Anzeichen für Probleme mit dem Blutzuckerspiegel gezeigt, die sei zu einer (zusätzlichen) Messung des Glukosewertes hätten bewegen müssen (pag. 1827, S. 57 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen zutreffenden Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: