19 nicht um eine separate Sorgfaltspflichtverletzung (pag. 1826, S. 56 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dem kann sich die Kammer nicht anschliessen. A.________ benutzte die Milliliterspritze in vollem Bewusstsein für die Verabreichung von Insulin, obwohl ihr bekannt war, dass es für dieses je nach Anwendung höchst gefährliche Medikament extra eine eigene Spritze gibt. Die Insulinspritze enthält eine Dosierangabe in Einheiten. Im Gegensatz dazu werden bei der Milliliterspritze die Angaben in Milliliter gemacht.