Die Vorinstanz erkannte in der Verwendung der Milliliter- anstelle der Insulinspritze keine Verletzung der Sorgfaltspflicht und hielt hierzu fest, es habe damals keine Weisung und damit auch keine Pflicht zur Verwendung einer Insulinspritze bei der Verabreichung von Insulin gegeben. Hinzu komme, dass die Verwendung der Milliliterspritze bei korrekter Dosierung theoretisch problemlos möglich sei und für sich gesehen nicht als eigenständiger Fehler angesehen werden könne.