2036 Z. 34 ff.). Sie entschied sich folglich bewusst für die Verwendung der Milliliterspritze und nicht für die die ebenfalls im AB.________ vorhandene Insulinspritze (pag. 2037 Z. 1 f.; pag. 2044 Z. 43). Die Vorinstanz erkannte in der Verwendung der Milliliter- anstelle der Insulinspritze keine Verletzung der Sorgfaltspflicht und hielt hierzu fest, es habe damals keine Weisung und damit auch keine Pflicht zur Verwendung einer Insulinspritze bei der Verabreichung von Insulin gegeben.