Danach entfernte sich C.________, um sich um eine eintreffende Notfallhospitalisierung zu kümmern (pag. 13 pag. 80). Insofern kann auch bei diesem zweiten Anlauf ebenfalls nicht von einem tatsächlich gestarteten bzw. schon gar nicht von einem durchgeführten Vier-Augen-Prinzip gesprochen werden und A.________ stand, nachdem die Beschuldigte das Zimmer verlassen hatte, noch immer ohne Gegenkontrolle ihrer Dosierung da. Wie sie selber im Gedächnisprotokoll festgehalten hat, entfernte sich C.________ ohne Einwand (pag. 13), jedoch auch ohne Bestätigung, dass die Vorbereitung der Infusion korrekt